Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.03.2013
§ 1 Allgemeines
- Der Abschluss eines Gebäudereinigungsvertrages/Auftrages erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der
Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages/Auftrages anerkennt. Andere Bedingungen sind, außer sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart, ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch
uns.
§ 2 Gegenstand des Vertrages/ Auftrages
- Werkleistungen/Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder
Angeboten, vereinbart werden.
- Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/Auftrag oder ein Angebot
schriftlich bestätigt.
- Mündliche Bestellungen werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
vereinbart. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb eines Werktages, oder mindestens bis 24 Stunden vor Ausführung widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag/ Auftrag zu
erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und
gewissenhaft durchzuführen.
- Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Leistung ergeben sich aus der
vereinbarten/ bestellten Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des
Vertrages/Auftrages ist.
- Glasscheiben, die Beschädigungen aufweisen, können wegen bestehender
Unfallgefahr nicht gereinigt werden. Witterungseinflüsse beeinträchtigen die
Auftragsausführung des Reinigungsauftrages grundsätzlich nicht.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von bestellten Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen
abzulehnen.
- Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner
Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.
- Die THOMAS Gebäudereinigung GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anderer Unternehmen zu
bedienen.
§ 4 Flächenermittlung, Maße und Mengen
- Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße und Mengen sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnungen des Bundesinnungsverbandes
des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
- Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt.
- Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße/ Mengen unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu
festgestellten Maße/ Mengen nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Änderung der Leistungen
- Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind, wie Sonderarbeiten, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere
Renovierungsarbeiten, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Die bei Ausführung der Leistung aktuelle Preisliste für Stundenverrechnungssätze, Material und Anfahrten, der THOMAS
Gebäudereinigung GmbH, gilt, wenn nicht anders festgelegt, als
vereinbart.
§ 6 Leistungszeit
- Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00
Uhr bis 16:00 Uhr.
- Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/ Reinigungsplan oder durch
Terminvergabe festgelegt.
- Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers
kein Anspruch auf Leistungszeiten.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitswerten –AW-
abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht.
- Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind
entsprechend der zur Zeit der Ausführung gültigen Preisliste des Auftragnehmers
zuschlagspflichtig.
§ 7 Personal
- Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen.
Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, die durch ordnungsgemäße Verträge gebunden sind Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist
gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
- Das Reinigungspersonal trägt mit Firmenschild gekennzeichnete Berufsbekleidung.
- Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter
der THOMAS Gebäudereinigung GmbH betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
- Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen
durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.
- Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem
Personal ist untersagt, Personen die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Die Mitarbeiter werden belehrt. Eine Haftung der THOMAS Gebäudereinigung GmbH für Schäden,
die aus Nichtbeachtung des § 6 Abs.5 entstehen, ist
ausgeschlossen.
§ 8 Abwerbung
- Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des sechsten Monats nach Ablauf bzw. Ende dieses
Vertrages weder unmittelbar selbst oder durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
- Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw. Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei
einem vom Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender Leistungserbringung beauftragten
Unternehmens, für den Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.
- Bei Nichteinhaltung von § 8 Abs.1 und 2 durch den Auftraggeber wird eine Abfindungszahlung/ Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe
von sechs durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 1.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchanmeldung fällig. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Reinigungsmaterial und Geräte
- Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und
Materialien.
- Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu
gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie das die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen
entsprechen.
§ 10 Gewährleistung und Abnahme
- Der Auftragnehmer leistet für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten Gewähr.
- Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden gerügt worden, dann hat der Auftragnehmer das
Recht und die Pflicht zur sofortigen Nachbesserung. Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber
wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn
der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
- Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
- Die Werkleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht
erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und
Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
- Sind Abnahmetermine vereinbart, bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens aber drei
Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer, und kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei
erbracht.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftplichtversicherung, für alle
Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal nachweislich verursacht
haben. Grundlage hierfür ist § 276 BGB.
- Der Auftragnehmer ist hiergegen ausreichend versichert. Er bestätigt, dass folgende Versicherungen abgeschlossen
sind:
Deckungssumme je Schadensereignis
ist:
Personen-, Sach- und Vermögensschäden
€ 3.000.000,00 Bearbeitungsschäden
€ 1.000.000,00 Schlüsselverlust
€ 1.000.000,00
- Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere
Schäden, die mit der Dienstleistung/ Werkleistung der THOMAS Gebäudereinigung GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Schliess- und Fenstereinrichtungen oder bei der
Bedienung und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen.
- Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
- Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den
Auftraggeber die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
§ 12 Nebenpflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für
die Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Umfang, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, auf sparsamen Strom- und Wasserverbrauch zu achten.
- Der Auftraggeber stellt außerdem unentgeltlich geeignete verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur
Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen des Auftragnehmers zur Verfügung.
- Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der THOMAS Gebäudereinigung
GmbH in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich
zu beschreiben.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
- Verträge/ Aufträge oder Bestellungen mit zeitlicher Befristung sind wie vertraglich vereinbart gültig. Kündigungsfristen sind wie
vereinbart und für beide Vertragsparteien gleich. Der Vertrag oder Auftrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit wenn er nicht schriftlich bis spätestens zur vereinbarten
Kündigungsfrist vor Ablauf gekündigt wird.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber, d.h.
ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, werden 75% der ausstehenden Vertragssumme zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
- Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden
Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben
werden.
- Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger
maßgebend.
§ 14 Vergütung
- Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Reinigungs- und Betreuungsarbeiten wie
folgt: Lt. Preis- und Leistungsvereinbarung. Bei den Vergütungssätzen handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Gesamtvertragssumme der Preis- und Leistungsvereinbarung gilt als
vereinbart.
- Bei Verträgen zur Unterhaltsreinigung wird die Vertragssumme, der Laufzeit
entsprechend, in monatlichen Teilbeträgen anteilig, in Form von Monatspauschalen, abgerechnet.
- Tarifliche Lohnerhöhungen und erhöhte Sozialleistungen sowie gesetzliche und
steuerliche Belastungen berechtigen zum prozentualen Preisaufschlag, d.h.
maximal 1 x pro Kalenderjahr. Feier- u. betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur
Minderung des Pauschalbetrages.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt zu Beginn, aber auch während der Auftragsausführung
Sicherheit in Form von:
-Hinterlegung durch den Auftraggeber,
wahlweise
durch:
-Bestellung einer Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts, zu verlangen. 50% der Auftragswerte sind nicht zu überschreiten.
§ 15 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen werden für die durchgeführten Reinigungsarbeiten
postnumerando erteilt und sind innerhalb von zehn Tagen nach
Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
- Leistungen die mit monatlichen Pauschalbeträgen abgerechnet werden, können
vom Auftragnehmer während des Leistungsmonats in Rechnung gestellt werden. Zahlungen dieser Rechnungsbeträge sind zum 1. des Monats nach dem
Leistungsmonat fällig. Die Zahlungsfrist, 10 Tage nach
Rechnungserhalt, gilt als vereinbart.
- Bei verspäteter Zahlung behält sich der Auftragnehmer die Berechnung von
Verzugszinsen von 1,5% pro Monat (1 Monat = 30 Kalendertage), ab dem ersten Tag der verspäteten
Zahlung, vor. Hierbei gilt der angebrochene Monat als ganzer Monat.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von länger als 30 Kalendertagen kann der Auftragnehmer, Sicherheitsleistungen für den
gesamten Betrag bis zum Ablauf des Vertrages einschließlich der aufgelaufenen Rechnungsbeträgen verlangen und seine Arbeit bis zur Sicherstellung unterbrechen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen
nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach, kann der Auftragnehmer die weitere Vertragserfüllung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Unser Recht auf fristlose Kündigung bleibt
unberührt.
- Sind bei Einmalaufträgen (z.B. Baureinigung, Fassadenreinigung) Teilvergütungen vereinbart, gilt § 641 BGB. Kommt der
Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, abweichend von § 15 Abs.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Herstellung bis zur Begleichung der Schuld zu unterbrechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht.
§ 16 Sonstiges
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende, die
jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Stundenzettel und sonstige Unterlagen, welche geschäftliche und betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen und Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift
oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen.
§ 17 Änderung des Vertrages
- Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige
Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer aktuellen Ausgabe gültig.
- Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag regelt §305 BGB.
- Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten an Stelle der bei Vertragsabschluss vereinbarten.
- Nach Bekanntgabe der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Auftraggeber nach Kenntnisnahme ein Sonderkündigungsrecht
von 4 Wochen für abgeschlossene Verträge.
§ 18 Gerichtsstand
- Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin.